Für Unternehmen mit Sitz im Ausland

Ihr Mitarbeiter arbeitet im Homeoffice in Österreich. Wir übernehmen die österreichische Lohnverrechnung.

Sie haben Ihren Firmensitz im Ausland und beschäftigen eine Person, die dauerhaft oder regelmäßig von Österreich aus arbeitet. Damit können in Österreich Pflichten entstehen – lohnsteuerlich, sozialversicherungsrechtlich und unter Umständen auch ertragsteuerlich. Wir klären zuerst, welche das in Ihrem Fall sind, und übernehmen anschließend Registrierung und laufende Abrechnung.

Die kurze Antwort

Ein Homeoffice-Mitarbeiter in Österreich bedeutet für ein ausländisches Unternehmen nicht automatisch, dass immer dieselben Pflichten entstehen.

  • Entscheidend sind die Tätigkeit der Person in Österreich und die konkrete Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.
  • Erzeugt die Tätigkeit eine Betriebsstätte in Österreich – etwa bei Vertrieb oder Geschäftsabschlüssen –, können über die Lohnverrechnung hinaus weitere Registrierungs- und Erklärungspflichten entstehen.
  • Arbeitet die Person dagegen nur vom österreichischen Homeoffice aus an einem ausländischen Projekt mit, sind die österreichischen Pflichten oft wesentlich eingeschränkter.
  • Deshalb steht am Anfang immer die Prüfung des Einzelfalls – danach übernehmen wir die erforderliche Registrierung und die laufende österreichische Lohnverrechnung.

Zwei Fälle, zwei sehr unterschiedliche Pflichtenkreise

Welche Pflichten in Österreich entstehen, hängt davon ab, was Ihr Mitarbeiter hier tatsächlich tut. Diese beiden Konstellationen begegnen uns am häufigsten.

Weiter Pflichtenkreis

Die Mitarbeiterin ist in Österreich vertrieblich tätig

Beispiel: Eine Vertriebsmitarbeiterin arbeitet von Österreich aus, betreut hier Kunden und generiert Umsätze für Ihr ausländisches Unternehmen.

  • Durch die Tätigkeit kann eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens in Österreich begründet werden.
  • Dann entstehen über die reine Lohnverrechnung hinaus weitere steuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten in Österreich.
  • Die Prüfung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, gehört deshalb an den Anfang – nicht ans Ende.
Enger Pflichtenkreis

Der Mitarbeiter arbeitet nur an einem ausländischen Projekt mit

Beispiel: Ein Forschungsmitarbeiter arbeitet von seinem österreichischen Homeoffice aus an einem Projekt eines schwedischen Unternehmens mit, ohne Kunden- oder Marktkontakt in Österreich.

  • Hier können die österreichischen Verpflichtungen wesentlich eingeschränkter sein.
  • Der sozialversicherungsrechtliche Teil bleibt trotzdem zu klären – er hängt nicht davon ab, ob eine Betriebsstätte entsteht.
  • Auch in dieser Konstellation prüfen wir vorab, statt eine Einordnung zu unterstellen.

Warum die Betriebsstätte die entscheidende Frage ist

Die Lohnverrechnung ist der sichtbare Teil. Die Frage, die darüber entscheidet, wie groß Ihr Pflichtenkreis in Österreich wirklich ist, liegt davor: Begründet die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters hier eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens?

Wird sie bejaht, reicht es nicht, Löhne korrekt abzurechnen. Dann kommen steuerliche Registrierungs- und Erklärungspflichten dazu, die das Unternehmen selbst betreffen – nicht nur den Mitarbeiter.

Deshalb klären wir diese Frage im Erstgespräch, bevor irgendetwas beantragt oder abgerechnet wird. Ist der Fall komplex oder ertragsteuerlich heikel, sagen wir das und binden die passende Beratung ein, statt ihn zu vereinfachen.

Was wir für Sie übernehmen

Von der Klärung im Erstgespräch bis zur monatlichen Abrechnung – Sie brauchen dafür keine eigene Struktur in Österreich.

  • Klärung im Erstgespräch

    Wir klären die lohnverrechnungsrelevante Situation: welche Tätigkeit die Person in Österreich tatsächlich ausübt und was daraus folgt.

  • Beurteilung der Registrierungen

    Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung, welche Registrierungen in Österreich für Ihr Unternehmen erforderlich sind.

  • Beitragskontonummer bei der ÖGK

    Wir beantragen die Beitragskontonummer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, über die die Beiträge laufen.

  • Österreichische Steuernummer

    Sofern erforderlich, beantragen wir eine österreichische Steuernummer für Ihr Unternehmen.

  • Wiener Dienstgeberabgabe

    Liegt der Arbeitsort in Wien, richten wir die notwendige Registrierung für die Wiener Dienstgeberabgabe ein.

  • Laufende Lohnverrechnung

    Wir richten die österreichische Lohnverrechnung ein und führen sie laufend durch – monatlich, fristgerecht, digital.

  • Meldungen an die Behörden

    Die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Stellen erledigen wir für Sie und behalten die Fristen im Blick.

  • Abfuhr der Lohnsteuer

    Gegebenenfalls übernehmen wir die Abfuhr der österreichischen Lohnsteuer.

  • Beratung zum LSD-BG

    Wir beraten Sie zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und zu den Vorgaben für das Entgelt.

So läuft es ab

Die Zeitangaben sind Erfahrungswerte. Wie schnell die Registrierungen durchgehen, entscheiden die Behörden – das sagen wir Ihnen lieber vorher als hinterher.

  1. Erstgespräch

    kostenlos, rund 30 Minuten

    Wir gehen Ihren Fall durch: Tätigkeit der Person, Arbeitsort, Vertragslage, Sitzstaat Ihres Unternehmens. Am Ende wissen Sie, welche Pflichten auf Sie zukommen und welche nicht.

  2. Einordnung und Angebot

    wenige Werktage nach dem Gespräch

    Sie erhalten eine schriftliche Einordnung Ihres Falls und ein Angebot für Einrichtung und laufende Abrechnung. Ist eine ertragsteuerliche Klärung nötig, sagen wir Ihnen das hier.

  3. Registrierungen

    abhängig von der Bearbeitung durch die Behörden

    Wir beantragen die Beitragskontonummer bei der ÖGK, sofern erforderlich eine österreichische Steuernummer und bei Arbeitsort Wien die Registrierung für die Dienstgeberabgabe.

  4. Einrichtung der Lohnverrechnung

    parallel zu Schritt 3

    Wir legen Ihr Unternehmen und die Person in der Lohnverrechnung an, erfassen die Entgeltdaten und stimmen die Abrechnungstermine mit Ihnen ab.

  5. Laufender Betrieb

    monatlich

    Ab der ersten Abrechnung läuft alles monatlich: Abrechnung, Meldungen, gegebenenfalls Lohnsteuerabfuhr. Sie bekommen Ihre Unterlagen digital, Ihre Ansprechpartnerin bleibt dieselbe.

Lohnniveau und Lohn- und Sozialdumping

Auch wenn für Ihren Mitarbeiter kein österreichischer Kollektivvertrag unmittelbar zur Anwendung kommt, ist zu prüfen, ob die österreichischen Vorgaben zur Entlohnung eingehalten werden.

Die Person darf nicht unzulässig schlechter entlohnt werden, als es die in Österreich maßgeblichen Vorgaben verlangen. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz knüpft daran Konsequenzen für den Arbeitgeber.

Dieser Punkt wird von ausländischen Arbeitgebern regelmäßig unterschätzt, weil er im Heimatrecht keine Entsprechung hat. Wir beraten Sie dazu, bevor das Entgelt vereinbart ist – nicht, wenn eine Prüfung ansteht.

Häufige Fragen von ausländischen Arbeitgebern

Ja. Ein Unternehmen ohne Sitz in Österreich kann hier eine Person beschäftigen. Dafür sind aber österreichische Registrierungen nötig – in der Regel eine Beitragskontonummer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, je nach Fall eine österreichische Steuernummer und bei Arbeitsort Wien die Registrierung für die Dienstgeberabgabe. Diese Schritte übernehmen wir für Sie.

Nächster Schritt

Klären wir zuerst Ihren Fall.

Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir durch, was Ihr Mitarbeiter in Österreich tatsächlich tut und welche Pflichten daraus für Ihr Unternehmen entstehen. Erst danach reden wir über Registrierung und Abrechnung.

Nächster Schritt

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